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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bertrand Langlitz

 

01.Mietpreis

02.Rückgabe des Fahrzeuges

03.Zahlungsweise

04.Reservierung, Übernahme und Abbestellung

05.Berechtigter Fahrer

06.Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

07.Reparaturen

08.Verhalten bei Unfällen

09.Versicherungsschutz

10.Haftung des Mieters

11.Haftung von der Fa. Langlitz

12.Verjährung

13.Gerichtsstand

 

 

1. Mietpreis

 

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Das Fahrzeug muss an der Stelle abgegeben werden, an der es angemietet wurde. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Die Firma Bertrand Langlitz erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von EURO 5,--. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Für die Zahlung des Anhänger-Sammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des LKW bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich.

 

2. Rückgabe des Fahrzeuges

 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Firma Bertrand Langlitz am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Kilometerpreis wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand. Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der Kartenmäßigen Entfernung plus 10 % mindestens aber für 100 km täglich, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

 

3. Zahlungsweise

 

Bei Anmietung ist eine Kaution von 100€ fällig plus der vereinbarten Miete. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen.

 

4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

 

Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist die Firma Bertrand Langlitz an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Std. vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

 

5. Berechtigter Fahrer

 

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Firma Bertrand Langlitz Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

 

I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind

d. zur Weitervermietung

e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen

 

7. Reparaturen

 

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 50,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von der Firma Bertrand Langlitz in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die
Firma Bertrand Langlitz gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 10).

 

8. Verhalten bei Unfällen

 

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Firma Bertrand Langlitz, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich mitzuteilen wo und wie das Fahrzeug beschädigt ist. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

9. Versicherungsschutz

 

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von EUR 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf EUR 8 Mio.

 

10. Haftung des Mieters

 

a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

b. Die Haftung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Versicherung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung für Fahrzeuge je Schaden beträgt EUR 1.500,-- und wird durch EUR 10,-- pro Tag, EUR 20,-- Wochenendtarif darauf herabgesetzt. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in

Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.

c. Diese Versicherung beinhaltet keinen Teilkaskoschutz. Der Mieter haftet insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, mit einer Selbstbeteiligung von EUR 1.500,-- je Schaden.

d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

 

11. Haftung von der Firma Bertrand Langlitz

 

Jegliche Haftung von der Firma Bertrand Langlitz wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Firma Bertrand Langlitz auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

 

12. Verjährung

 

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Firma Bertrand Langlitz gegen den Mieter erst fällig, wenn die Fa. Langlitz Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird die Firma Bertrand Langlitz den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

 

13. Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Mülheim an der Ruhr als Gerichtsstand vereinbart, soweit

a. der Mieter keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b. der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

 

Stand 12/2015

 

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